Wir haben für Sie die wichtigsten Begriffe der Immobilienwelt in kurzen Worten erklärt und diese alphabetisch zusammen gefasst- gerne beantwortet Ihnen Frau Kenga Masha weiterführende Fragen zu diesen und neuen Themen. Mit unserem Kontaktformular am Ende des Beitrages können Sie Ihre Frage stellen.
1 AUFLASSUNGSVORMERKUNG
Eintragung ins Grundbuch, die den Anspruch
des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung
bis zu seiner endgültigen Eintragung
als neuer Eigentümer sichert. Durch das Eintragen
der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch
wird sichergestellt, dass der Verkäufer
die Immobilie nicht gleichzeitig an mehrere
Personen verkauft. Sie wird durch einen Notar
eingetragen, und nur ein Notar kann sie wieder
löschen (austragen lassen).
2 AUFTEILUNG
(von althochdeutsch teilen: in Teile zerlegen)
Bezeichnet die rechtliche Umwandlung eines
existierenden Mehrfamilienhauses in einzelne
Eigentumswohnungen. Diese können dann
einzeln an individuelle Eigentümer verkauft
werden. Die erste Voraussetzung für die Aufteilung
ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Diese ermöglicht die Bildung von Sondereigentum
(meist die Wohnung) und Gemeinschaftseigentum
(z. B. Hausflur), die in
einer Teilungserklärung definiert werden.
3 BAUGENEHMIGUNG
(Bau von germanisch bu: sesshaft werden,
sich niederlassen)
Die Baugenehmigung ist die nach der jeweiligen
Bauordnung der einzelnen Bundesländer
vorgeschriebene förmliche Genehmigung
einer Baumaßnahme. Ohne sie darf mit der
Durchführung nicht begonnen werden. In einigen
Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen
(insbesondere Wohnungsbau)
die Bauanzeige. Als Faustregel kann man sagen,
dass, sobald in die Außenhülle oder die
Statik des Gebäudes eingegriffen wird (Deckendurchbrüche,
tragende Wände etc.),
grundsätzlich eine Baugenehmigung benötigt
wird.
4 BAUBESCHREIBUNG
(Bau von germanisch bu: sesshaft werden,
sich niederlassen)
Beim Bau von Immobilien legen die Baubeschreibung
und die Baupläne den Umfang
dessen fest, was der Bauträger sich für den
Bauherrn herzustellen verpflichtet. Diese Angaben
bestimmen somit seine Leistungspflicht.
Dies bedeutet zugleich, dass sowohl
die Baubeschreibung als auch der Bauplan zu beurkunden sind. Gerade wegen der
Bedeutung dieser Unterlagen ist es von größter
Wichtigkeit, dass der Bauherr sie gewissenhaft
überprüft. In der Regel wird er dies
mangels ausreichender fachlicher Qualifikation
nicht selbst können. Daher ist es ratsam, die Vollständigkeit und angebotene Qualität
von einem Architekten prüfen zu lassen. Die
Ausgabe lohnt sich, um von späteren unliebsamen
Überraschungen verschont zu bleiben.
5 BELEIHUNGSWERT
(von althochdeutsch wird: Preis)
Bei der Beleihung einer Sicherheit wird vom
Kreditgeber einem Vermögensgegenstand
(z. B. einem Grundstück) ein bestimmter
Wert, der Beleihungswert, zugeordnet; dieser
Wert bestimmt die Höhe der möglichen Beleihung.
Faustregel: 80 Prozent des Verkehrswerts
6 BESCHRÄNKTE PERSÖNLICHE DIENSTBARKEIT
(„ein Grundstück leistet für einen anderen einen
beschränkten Dienst“)
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist
die Befugnis einer bestimmten Person oder
Institution, das belastete Grundstück in einer
Form zu nutzen.
Beispiel: ein Wegerecht für den Nachbarn
oder ein Leitungsrecht für Trinkwasser,
Abwasser, Strom oder Fernwärme. Diese
Dienstbarkeiten werden im Grundbuch unter
Abteilung II eingetragen.
6 BEURKUNDUNG
(von althochdeutsch urkundi: Erkenntnis über
etwas)
Von einem Notar erstellter Vertrag. Der Vertrag
wird dabei den beteiligten Parteien vom
Notar vorgelesen und von ihnen in seiner Anwesenheit
unterschrieben. Bei Geschäften
mit Immobilien ist eine notarielle Beurkundung
gesetzlich vorgeschrieben. Käufer und
Verkäufer können, während der Vertrag vorgelesen
wird, Fragen stellen. Die Kosten der Beurkundung
richten sich nach dem Kaufpreis
der Immobilie, nicht nach der aufgewendeten
Zeit. Der Notar ist im Gegensatz zum Anwalt
verpflichtet, keine Partei zu ergreifen und
muss beide Seiten neutral beraten.
7 EIGENBEDARF
Der Eigenbedarf ist die Anmeldung an den
Mieter durch den Vermieter, dass dieser das
Wohneigentum selbst beziehen möchte. Die
Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet
werden, und bei Mietverhältnissen
über Wohnraum sind die Kündigungsfristen
im § 573 BGB geregelt. Die Eigenbedarfskündigung
muss zwingend schriftlich erfolgen.
8 EIGENTÜMERVERSAMMLUNG
Der WEG-Verwalter eines Mehrfamilienhauses
ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr
eine Eigentümerversammlung abzuhalten.
Hier berichtet er über das vergangene Jahr,
schlägt einen Wirtschaftsplan vor, lässt Renovierungen
und größere Maßnahmen genehmigen
etc. Die Eigentümer haben üblicherweise
Stimmrechte gemäß ihrem Anteil an der Gemeinschaft
(mehr Wohnungen = mehr Stimmrechte
9 ERBBAURECHT
(„ein Recht zu bauen, das auch vererbt werden
kann“)
Auch als Erbpacht bezeichnet. Ein auf bestimmte
Zeit – meistens 99 Jahre – ins Grundbuch
eingetragenes Recht, auf einem Grundstück,
das nicht zum Eigentum gehört, ein
Bauwerk zu haben. Der Grund und Boden ist
also nicht mit verkauft, sondern „gepachtet“.
Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert
werden. Als Entgelt wird ein Erbbauzins vereinbart,
der während der gesamten Nutzungszeit
gezahlt werden muss.
Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen
von den Banken wie ein eigenes
Grundstück beliehen. Für Kapitalanleger kann
das sehr interessant sein, da sich 100 Prozent
des Kaufpreises abschreiben lassen und
der Erbbauzins ebenso voll steuerlich abzugsfähig
ist.
10 ERBPACHT
Die Erbpacht ist eine Alternative zum Kauf eines
Grundstücks. Das bedeutet, dass bei der
Erbpacht das Eigentumsrecht und das Nutzungsrecht
dauerhaft voneinander getrennt
werden. Bei der Erbpacht wird ein Grundstück
über einen Zeitraum von meist 99 Jahren gepachtet.
Für die Überlassung zur Nutzung des
Grundstücks wird ein Erbpachtzins vereinbart,
den der Pächter bezahlen muss. In der Regel
beträgt der Erbpachtzins vier bis sechs Prozent
des Grundstückswerts. Nach Ablauf des
Erbpachtvertrags fällt das Grundstück wieder
an den Verpächter zurück. Für die darauf
erbaute Immobilie muss dann eine Entschädigung
gezahlt werden, die gemäß der Erbbauverordnung
mindestens zwei Drittel des
Hauswerts betragen muss. Ein Erbpachtvertrag
kann nicht gekündigt werden, und die
Verpflichtungen aus dem Vertrag gehen auch
bei Verkauf der Immobilie auf den Käufer
über. Ein Vertrag über Erbpacht muss notariell
abgeschlossen werden.
11 FERTIGHAUS
Ein aus vorgefertigten Teilen errichtetes Gebäude.
Fertighäuser werden meist schlüsselfertig
geliefert; möglich ist auch eine Lieferung
als Ausbauhaus, bei dem ein Teil des
Innenausbaus vom Bauherrn in Eigenleistung
erbracht wird. Fertighäuser werden, von Ausnahmen
abgesehen, wie konventionell errichtete
Häuser beliehen. Bei Fertighäusern
erwartet die Lieferfirma üblicherweise eine
Zahlungsgarantie der Bank. Damit soll sichergestellt
werden, dass der Kaufpreis zum vereinbarten
Termin gezahlt wird, und zwar unabhängig
davon, ob die von der Bank genannten
Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind
oder nicht. Die Kosten einer solchen Zahlungsgarantie
fallen zusätzlich an. Fertighäuser
sind heutzutage ebenso massiv wie konventionelle
Häuser, sie werden eben nur in
ganzen Teilen in der Fabrik gefertigt anstatt
vor Ort Stein für Stein.
12 FLUR
(von mittelhochdeutsch vluor: Boden, Bodenfläche,
Feld)
Nutzfläche einer Siedlung. Das Grundbuchamt
unterteilt die verschiedenen Bereiche
innerhalb eines Stadtgebietes in sogenannte
Gemarkungen, Flure und Flurstücke. Eine
Gemarkung enthält mehrere Flure, eine Flur mehrere Flurstücke. Beim Grundbuchamt gibt
es Pläne, in denen die genauen Grenzen dieser
Bereiche verzeichnet sind.
13 FLURSTÜCK
(Flur von mittelhochdeutsch vluor: Boden, Bodenfläche,
Feld)
Die kleinste vermessungstechnische Einheit
der Katasterführung beim Grundbuchamt. Ein
Flurstück wird auch als Parzelle bezeichnet.
Jedes in sich abgeschlossene Grundstück ist
ein Flurstück. Mehrere Flurstücke bilden eine
Flur. Für jede Flur führt das Katasteramt eine
Flurkarte. Die zusammenhängenden Fluren eines
Gebietes heißen Gemarkung. Eine Gemarkung
ist das Gebiet einer Gemeinde. Für jede
Gemarkung führt das Katasteramt eine Gemarkungskarte.
Ein Grundstück kann mit einem
Flurstück identisch sein. Es kann aber auch
mehrere Flurstücke umfassen.
Die Unterteilung in Gemarkung, Flur, Flurstück
hilft dabei, ein Grundstück eindeutig zu identifizieren.
14 GEMEINSCHAFTSORDNUNG
Die Gemeinschaftsordnung wird in der Teilungserklärung
definiert und regelt die Rechte
und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
Die Gemeinschaftsordnung ist fest
mit dem Wohneigentum verbunden und ist
auch für jeden Rechtsnachfolger bindend.
15 GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
Auch gemeinschaftliches Eigentum genannt.
Bezeichnet das Grundstück sowie die Teile,
Anlagen und Einrichtungen eines Mehrfamilienhauses,
die nicht (wie eine Eigentumswohnung
oder der dieser zugeordnete Keller) im
Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten
stehen. Zum Gemeinschaftseigentum zählen
z. B. Hausflur, Gemeinschaftsgarten und
Dachfläche. Jeder einzelne Eigentümer hat an
dem Gemeinschaftseigentum einen bestimmten
Miteigentumsanteil, an dessen Höhe sich auch die Kostenverteilung (z. B. im Falle von
Renovierungen am Dach) orientiert. Was in
einem Mehrfamilienhaus Gemeinschafts- und
was Sondereigentum ist, regelt die Teilungserklärung.
16 GRUNDBUCH
(Grund von althochdeutsch grunt: Boden;
Buch von althochdeutsch buoh: Schriftstück,
Buch)
Beim Amtsgericht geführtes Register, in welches
das Grundstück, die Eigentumsverhältnisse
und die auf ihm ruhenden Belastungen
eingetragen werden (z. B. Grundschuldsicherheiten
für die Bank, Durchfahrtsrechte Nachbar
etc.). Das Grundbuch kann bei berechtigtem
Interesse von jedermann (z. B. Käufer)
eingesehen werden. Siehe auch Grundbuchauszug.
17 GRUNDBUCHAUSZUG
(Grund von althochdeutsch grunt: Boden;
Buch von althochdeutsch buoh: Schriftstück,
Buch)
Ein Grundbuchauszug bzw. Grundbuchblatt ist
wie folgt unterteilt:
Bestandsverzeichnis
Enthält die Angaben aus dem Kataster (Verzeichnis
der Grundstücke), wie das Grundstück
genutzt wird und wo es liegt.
Abteilung I
Enthält Angaben über den Eigentümer und die
Rechtsgrundlage für die Eintragung des Eigentümers.
Abteilung II
Enthält Lasten und Beschränkungen des
Grundstückes, außer den finanziellen Belastungen;
z.B. Wegerecht, wenn also jemand,
um das Nachbargrundstück zu erreichen, über
das Grundstück fahren oder gehen muss.
Abteilung III
Enthält alle Eintragungen über die finanziellen
Belastungen des Grundstückes, z.B. Grundschulden,
wie hoch diese sind und zu wessen
Gunsten.
18 GRUNDERWERBSTEUER
(Steuer von althochdeutsch stiura: Stütze, Unterstützung)
Steuer, die der Staat beim Kauf von Immobilien
einmalig erhebt. Nicht zu verwechseln mit
der Grundsteuer, die jährlich anfällt und meist
auf den Mieter umlegbar ist.
19 GRUNDSCHULD
Eine Sicherheit, die eine Bank auf Immobilien
eintragen lässt, um sicherzustellen, dass
vergebene Darlehen durch die Immobilie gesichert
sind. Meist verlangt die Bank zusätzlich
zu einer Grundschuld auch die persönliche
Haftung mit dem Vermögen des Darlehensnehmers.
Wenn ein Darlehensnehmer seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommt und die Bank
keine andere Möglichkeit sieht, ihr Geld einzutreiben,
ist sie durch die Grundschuld berechtigt,
die Immobilie versteigern zu lassen.
Durch die eingetragene Grundschuld wird
ebenfalls verhindert, dass der Besitzer die
Immobilie verkauft, ohne dass die Bank das,
von ihr gewährte, Darlehen zurückerhält.
20 HAUSGELD
Auch Wohngeld genannt. Aus dem Wirtschaftsplan
ergibt sich ein monatlicher Betrag, den
der einzelne Eigentümer an den WEG-Verwalter
zu entrichten hat. Dieser Betrag wird
Hausgeld genannt. Das Hausgeld enthält umlagefähige
Kosten, welche der Eigentümer gegebenenfalls
auf seinen Mieter umlegen kann.
Das Hausgeld enthält auch Kosten, die nicht
umlagefähig sind und vom Eigentümer selbst
getragen werden müssen. Dies sind in der Regel
die Kosten für die Verwaltung, Reparaturen
und die Instandhaltungsrücklage.
21 HERSTELLUNGSKOSTEN
Alle Kosten, die beim Bau eines Gebäudes
anfallen und daher durch Eigen- oder Fremdmittel
finanziert werden müssen. Beim Erwerb
fertiger Gebäude spricht man von Erwerbs-
oder Anschaffungskosten statt von
Herstellungskosten. Herstellungskosten sind
danach im Einzelnen: die Grundstückskosten
einschließlich Erschließungskosten; die Kosten
der Errichtung des Gebäudes (Baukosten);
die Baunebenkosten (Architekten-, Ingenieur-
und Behördenleistungen), während der
Bauzeit anfallende Zinsen etc.; Kosten für
die Außenanlagen sowie sonstige Nebenkosten
(Notar- und Gerichtskosten, Makler- und sonstige Gebühren), Grunderwerbsteuer etc.
Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis,
eventuelle Renovierungs- und Modernisierungskosten.
22 INDEXMIETE
(Index von lateinisch index (indicis): Register,
Verzeichnis, Katalog, zu lateinisch indicere:
ansagen, bekannt machen, anzeigen)
Die Indexmiete ist eine variable Miete für
eine Immobilie (Wohnungen oder Gewerberäume).
Primär wird die Indexmiete in der Praxis
bei Gewerberäumen vereinbart. Die Indexmiete
ist eine Wertsicherungsklausel, die somit
den Mietpreis nicht dauerhaft auf einen festen
Wert bestimmt. Zumeist wird die Miete
an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt,
welcher vom Statistischen Bundesamt
jährlich veröffentlicht wird. Je nachdem, wie
sich der Lebenshaltungskostenindex verändert,
verändert sich dann auch entsprechend
die Basismiete nach oben oder nach unten. Wenn also z. B. die Inflationsrate stark steigt,
steigt entsprechend der Lebenshaltungskostenindex
und somit kann der Vermieter die
Miete entsprechend der Veränderung des Indexes
anpassen. Nachteil bei Indexmieten
ist, dass der Vermieter, wenn der Lebenshaltungskostenindex
nach unten geht, auch entsprechend
verpflichtet wäre, die Miete zu senken
23 INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE
Die Instandhaltungsrücklage wird vom WEG- Verwalter
über das Hausgeld eingeholt. Diese
Rücklage dient dazu, (altersbedingte) Renovierungen
durchzuführen und damit den Wert
und die Substanz der Immobilie zu erhalten.
Die Instandhaltungsrücklage ist nicht auf den
Mieter umlegbar und steuerlich nur bei Kapitalanlegern
(Vermieter) und auch erst dann
absetzbar, wenn sie für Reparaturen etc. ausgegeben
wurde.
24 KAPITALANLAGE
(Kapital von lateinisch capitalis: Haupt-, den
Kopf bzw. das Leben betreffend)
Hierunter versteht man eine langfristige Anlage
von Kapital, die dazu dienen soll, den Wert
zu erhalten und Rendite zu erzielen. Denkbar
ist die Anlage in Geldanlagen in Form von
z. B. Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren,
oder die Anlage in Sachwerten, z. B. in
Form vermieteter Immobilien.
25 KAUFNEBENKOSTEN
Die Kosten, die beim Immobilienerwerb neben
dem eigentlichen Kaufpreis anfallen,
sind: Grunderwerbsteuer, Notargebühren für
Ankauf und Abwicklung, Notargebühren für
die Grundschuldbestellung und Eintragungskosten
bei Ämtern. Falls an der Vermittlung
ein Makler beteiligt war, kommt noch die Maklercourtage
hinzu.
26 KOSTENVERTEILUNGSSCHLÜSSEL
Der Kostenverteilungsschlüssel gibt an, in
welchem Verhältnis die Betriebskosten wie
z. B. für Wasser, Versicherung, Hausmeister,
Verwaltungskosten verteilt bzw. abgerechnet
werden. Die gängigsten Verteilerschlüssel
sind Miteigentumsanteile, Flächen, Personen
oder Ablesewerte wie z. B. bei Wasseruhren.
27 LÖSCHUNGSBEWILLIGUNG
Die Erklärung des Grundschuldgläubigers (Bank), dass die zu seinen Gunsten eingetragene
Grundschuld im Grundbuch gelöscht
werden kann. Die Löschungsbewilligung erhält
man von der Bank, wenn das Darlehen
vollständig abgezahlt ist. Mit ihr kann ein Notar
die Löschung der Grundschuld veranlassen.
28 MAISONETTE
(Verkleinerungsform von französisch maison:
Haus) Wohnung innerhalb eines Hauses,
die sich über zwei oder mehr Stockwerke erstreckt
29 MANSARDENWOHNUNG
Als Wohnung ausgebautes Dachgeschoss.
Benannt nach dem französischen Architekten
J. Hardouin-Mansart, der vermeintlich als Erster
Dachgeschosse so ausbaute, dass sie bewohnt
werden konnten.
30 MIETERVORKAUFSRECHT
Werden Wohnungsräume nach Überlassung
an den Mieter in Wohneigentum umgewandelt
(ein Mehrfamilienhaus wird aufgeteilt in einzelne
Eigentumswohnungen) und wird diese
Wohnung nun an einen Dritten verkauft, so ist
der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Wird also
eine Wohnung verkauft, für die der Mieter ein
Vorkaufsrecht hat, so muss der Mieter über
den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet werden
und darüber, dass er ein Vorkaufsrecht
hat. Möchte der Mieter das Vorkaufsrecht
ausüben, so muss er eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer abgeben und
exakt zu den gleichen Kaufvertragsbedingungen
kaufen wie der eigentliche Kaufinteressent.
Hierfür hat der Mieter zwei Monate Zeit,
danach gilt das Vorkaufsrecht als erloschen.
31 MIETMINDERUNG
(Miete von germanisch mizdo: Lohn, Bezahlung;
minder von germanisch minnizon: weniger)
Eine Mietminderung ist eine angekündigte Reduzierung
der Miete wegen Mängeln. Wenn
der vertragsgemäße Gebrauch einer Immobilie
nicht gewährleistet ist, weil z. B. die Heizung
nicht funktioniert, so steht dem Mieter
ein Mietminderungsanspruch zu. Eine Mietminderung
muss schriftlich angezeigt und begründet
werden.
32 MIETRENDITE
(Rendite von italienisch rendita: Ertrag)
Die Mietrendite gibt an, wie hoch die jährlich
zu erzielenden Mieterträge im Verhältnis
zu den Anschaffungskosten einer Immobilie
sind. Hierbei gibt es noch eine Unterteilung
zwischen Bruttomietrendite und Nettomietrendite.
Die Bruttomietrendite wird ermittelt, indem
man die Jahresnettokaltmiete ins Verhältnis
zum Kaufpreis setzt. Die Nettomietrendite wird ermittelt, indem
man die Jahresnettomiete abzüglich nicht
umlegbarer Kosten (bspw. für Instandhaltung,
Verwaltergebühr) ins Verhältnis zu den
Anschaffungskosten (Kaufpreis + Erwerbsnebenkosten)
setzt.
33 MITEIGENTUMSANTEILE
Der Miteigentumsanteil ist ein rechnerischer
Bruchteil am Gemeinschaftseigentum. Anhand
dessen werden die Kosten der Gemeinschaft
(Anteil Instandhaltungsrücklage etc.)
und meist auch die Stimmrechte verteilt. Besitzt
man z. B. eine Wohnung, die 20 von 100
Miteigentumsanteilen hat (das wird meist anhand
der Flächenverhältnisse ermittelt), so
würden bei einer Reparatur am Dach von z. B.
10.000 Euro auf diese Wohnung 2.000 Euro
entfallen.
34 MIETVERWALTUNG/WEG-VERWALTUNG – UNTERSCHIED
Rein rechtlich unterscheidet man bei einem
Mehrfamilienhaus folgende Parteien: Mieter,
Eigentümer einzelner Wohnungen und die Eigentümergemeinschaft,
also die Gruppe aller
Eigentümer von Wohnungen innerhalb des
Mehrfamilienhauses.
Die WEG-Verwaltung verwaltet das gemeinschaftliche
Eigentum, die Mietverwaltung vertritt
den einzelnen Eigentümer einer Eigentumswohnung
gegenüber dem Mieter und der
WEG. Die Befugnis des WEG-Verwalters endet
quasi vor der Wohnungstür.
Der Mietverwalter oder auch Sondereigentumsverwalter
kümmert sich (vereinfacht gesagt)
um den Rest bzw. um Mietangelegenheiten
und alles, was innerhalb der Wohnung
anfällt.
Der WEG-Verwalter ist für die ordentliche Bewirtschaftung
des Anwesens, die jährliche Eigentümerversammlung,
die Führung der WEG- Konten,
die Erstellung des Wirtschaftsplans
und die jährliche Abrechnung der Hausgelder zuständig. Er kümmert sich somit um die Verwaltung
der Eigentümer, nicht der Mieter.
35 NACHRANG
Rangstelle im Grundbuch, nach einer besser
platzierten Voreintragung. Die Rangstelle
kann z. B. Auswirkungen auf eine eventuell
notwendige Zwangsversteigerung haben, bei
der die Gläubiger entsprechend ihrem Rang
im Grundbuch bedient werden. Abhängig davon,
wie viel Geld bei einer Zwangsversteigerung
für eine Immobilie geboten wird und wie
hoch der Anspruch des erstrangigen Gläubigers
ist, erhalten nachrangige Gläubiger vielleicht
kein Geld. Daher bietet eine nachrangig
eingetragene Grundschuld im Grundbuch
für einen Gläubiger nicht die Sicherheit einer
erstrangigen Grundschuld.
36 NEBENKOSTEN
Kosten, für die ein Mieter neben der Kaltmiete
aufkommen muss, die also vom Vermieter
auf ihn umgelegt werden können. Dabei handelt
es sich in der Regel um die folgenden
Posten:
• Allgemeinstrom (Hausflur etc.)
• Brandmeldeanlage
• Entwässerung
• Fahrstuhlbetrieb
• Gartenpflege
• Gebäudeversicherung
• Gemeinschaftsantenne
• Gemeinschaftswaschmaschine
• Grundsteuer
• Haftpflichtversicherung
• Hausmeisterdienste
• Hausreinigung
• Heizung
• Kabelanschluss
• Müllabfuhr
• Sachversicherung
• Schornsteinreinigung
• Straßenreinigung
• Ungezieferbekämpfung
• Wasserversorgung (kalt, warm)
• Winterdienst
Zu den Kosten, die NICHT auf einen Mieter
umgelegt werden können, zählen:
• Instandhaltung des Gebäudes
• Kontoführungsgebühren
• Rechtsanwaltskosten
• Rücklagenbildung
• Verwaltergebühren
37 ÖFFNUNGSKLAUSEL IN TEILUNGSERKLÄRUNGEN
(Klausel von lateinisch clausula: Schlusssatz,
zu clausus: abgeschlossen)
In einer Teilungserklärung ist die Gemeinschaftsordnung
enthalten und somit sämtliche
Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer
untereinander. Hier wird unter anderem
festgelegt, welche Kosten wie abzurechnen
sind. Eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung
gibt den Eigentümern die Möglichkeit,
zu einem späteren Zeitpunkt neue Vereinbarungen
zu treffen, ohne dass die Teilungserklärung
komplett neu bzw. eine Ergänzung
beurkundet oder in der Gemeinschaft einstimmige
Beschlüsse gefasst werden müssen.
38 SACHWERT
Der Sachwert setzt sich aus dem Gebäude und
dem Bodenwert zusammen. Der Gebäudewert
ist der Wert der Aufbauten (Gebäude),
ermittelt anhand der Baukosten, korrigiert um
Abnutzung und aktuellen Zustand. Der Bodenwert
ist der Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung
von Preisen, die für Grundstücke
gleicher Art und Lage auf Dauer erzielt
werden können.
39 SACHWERTVERFAHREN
Ein Verfahren zur Ermittlung des Werts von
Immobilien. Hier werden vor allem die Herstellungskosten
für ein Gebäude herangezogen,
bereinigt um das Alter der Immobilie. Dazu
kommt noch der Bodenwert des Grundstücks.
40 SANIERUNG
(von lateinisch sanare (sanatum): heilen, gesund
machen, zu lateinisch sanus: gesund,
heil)
Eine Sanierung ist eine umfangreiche Modernisierung,
ein Umbau oder teilweiser Abriss
oder eine umfangreiche Umgestaltung von
Räumlichkeiten. Beispiel: Es werden sämtliche
Versorgungsleitungen, wie Strom-, Wasser-
und Abwasserleitungen, erneuert. Beachte
unbedingt den Unterschied zu Renovierung
und Modernisierung.
41 SCHÖNHEITSREPARATUR
ei der Klausel über Schönheitsreparaturen,
auch Renovierungsklausel genannt, handelt
es sich um eine Vereinbarung in Mietverträgen,
wonach sich der Mieter dazu verpflichtet,
Renovierungsarbeiten wie Tapezieren der
Wände und Decken, Streichen von Heizkörpern
einschließlich Heizungsrohren, Innentüren,
Rahmen usw. in bestimmten Zeitabständen
durchzuführen. Der Bundesgerichtshof
hat diese Klausel gekippt und vertritt die Auffassung,
dass der Vermieter die Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen hat,
da der Mieter mit seiner Miete (Mietzins) die
Abnutzung der Wohnung bereits bezahlt. Prinzipiell
kann die Verpflichtung zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen wirksam auf
den Mieter übertragen werden. Hierzu muss
eine Individualvereinbarung (im Gegensatz zu
einer starren Musterklausel) getroffen werden.
Tipp: Wenn der Vermieter eine frisch renovierte
Wohnung übergeben hat und am
Ende, wenn der Mieter auszieht, wieder eine
renovierte Wohnung übergeben bekommen
möchte, dann sollte unter „Sonstiges“ handschriftlich
vermerkt werden, dass eine Endrenovierung
vom Mieter durchzuführen ist.
42 SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT
Siehe Bürgschaft. „Selbstschuldnerisch“ bedeutet
hierbei, dass der Bürge bei Zahlungsverzug
des Schuldners so behandelt wird, als
sei er selbst der Schuldner. Im Gegensatz zu
einer normalen Bürgschaft kann der Gläubiger
bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort
an den Bürgen herantreten und von ihm die
Zahlung verlangen. Solche Bürgschaften können
z. B. bei Darlehen oder auch Wohnungsvermietungen
eingesetzt werden.
43 SCHULDÜBERNAHME
Der im Einvernehmen aller Vertragsparteien
vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers
in einen bestehenden Darlehensvertrag
unter gleichzeitigem Ausscheiden
des bisherigen Darlehensnehmers.
In der Praxis ist der Käufer eines Hauses gelegentlich
daran interessiert, die vom Verkäufer
aufgenommene Finanzierung zu übernehmen.
Da die Schuldübernahme der
Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es
sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluss
des Kaufvertrags mit der Bank Kontakt
aufzunehmen, um zu klären, ob und unter
welchen Bedingungen die Bank einer
Schuldübernahme zustimmt. Auch Kreditnehmerwechsel
genannt.
44 SONDEREIGENTUM
Man kann vereinfacht sagen, dass Sondereigentum
alles ist, was nicht gemeinschaftliches
Eigentum darstellt, etwa die Wohnung
des jeweiligen Eigentümers. Jedoch können etwa Fenster zum Gemeinschaftseigentum
gehören, da sie einen Teil der Hülle des Hauses
bilden. Jedem ist einleuchtend, dass
man z. B. den Aufzug nicht ohne Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer ausbauen
darf. Dieser Aufzug gehört allen Eigentümern,
ist somit Gemeinschaftseigentum.
Zum Sondereigentum gehören grundsätzlich
alle Bestandteile eines Hauses, die verändert
werden können, ohne dass der jeweilige
Eigentümer damit die Rechte anderer Miteigentümer
berührt. Damit scheiden alle Dinge
aus, die für den Bestand und die Sicherheit
des Hauses notwendig sind. Auch sind
damit dem Sondereigentum nicht solche Sachen
zuzuordnen, die auch die anderen Miteigentümer
nutzen dürfen, die also dem gemeinschaftlichen
Zugriff aller unterliegen. Bei
Zweifeln, was Gemeinschafts- und was Sondereigentum
ist, sollte man mit dem WEG- Verwalter
Rücksprache halten. Festgelegt
wird die Zuordnung durch die Teilungserklärung
und das WEG-Gesetz.
45 SPEKULATIONSFRIST
(Spekulation von lateinisch speculari: ins
Auge fassen, sich nach etwas umsehen, spähen)
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Kapitalanlageimmobilie
ist einkommensteuerpflichtig,
wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren
nach dem Kauf wieder veräußert wird. Somit
beträgt die Spekulationsfrist bei Immobilien
grundsätzlich zehn Jahre. Bei anderen
Anlageformen wie etwa Aktien oder eigengenutzten
Immobilien existieren andere Spekulationsfristen.
46 SONDERNUTZUNGSRECHT
Das Recht eines Eigentümers, einen bestimmten
Teil des Gemeinschaftseigentums
allein zu nutzen, z. B. Sondernutzungsrecht
an einer Gartenfläche. Ein Sondernutzungsrecht
wird also auf dem Gemeinschaftseigentum
gebildet und darf nur vom Eigentümer
des zugehörigen Sonder- oder Teileigentums
genutzt werden
(Beispiel: Terrasse auf dem Flachdach darf
nur vom Eigentümer der darunterliegenden
Wohnung genutzt werden).
Auch Stellplätze werden oft als Sondernutzungsrechte
gebildet. Sondernutzungsrechte
können nur übertragen (z. B. verkauft) werden,
wenn der Käufer auch ein Sonder- oder
Teileigentum besitzt. Sie „hängen“ rechtlich
gesehen immer an einem Sonder- oder Teileigentum
47 SONDERUMLAGE
Sind größere Reparaturen an einem Mehrfamilienhaus
nötig, deren Kosten die Instandhaltungsrücklage
überschreiten, so müssen
die Eigentümer zusätzliche Zahlungen leisten.
Das nennt man Sonderumlage. Diese Sonderumlage
wird von der Eigentümergemeinschaft
in einer ordentlichen Versammlung genehmigt.
48 STAFFELMIETVERTRAG
(Staffel von mittelhochdeutsch stapfel:
Grundlage, Schritt)
Ein Staffelmietvertrag ist ein klassischer
Mietvertrag für Wohnraum und gewerbliche
Räume. Die Besonderheit hierbei ist, dass
bereits zu Beginn des Vertrags festgelegt
wird, in welchem Umfang sich die Miete zu
bestimmten Zeitpunkten erhöht. Wichtig: Zusätzliche
Erhöhungen in dem Zeitraum zur
Staffelung der Miete sind unzulässig, und
dies gilt auch bei Modernisierungen in diesem
Zeitraum. Wenn der Mietvertrag zur Staffelung
der Miete abgelaufen ist, kann die Miete
nur über die ortsüblichen Vergleichsmieten
weiter erhöht werden. Der grundsätzliche Vorteil
einer Mietstaffelvereinbarung ist, dass
sie keiner Kappungsgrenze (max. 20 Prozent
in 3 Jahren) ausgesetzt ist und hier frei vereinbart
werden kann.
49 TEILUNGSERKLÄRUNG
Die Teilungserklärung ist die rechtliche Grundlage
für die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses.
Sie regelt den Besitz sowie die Rechte
und Pflichten der Eigentümer. Der Eigentümer
eines Mehrfamilienhauses (juristisch nur eine
Einheit) kann dieses bei einem Notar in einzelne,
rechtlich voneinander getrennte Wohnungen
aufteilen lassen. Grundlage hierfür
ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung,
aus der klar hervorgeht, dass die einzelnen
Wohnungen räumlich voneinander getrennt
sind. Aufgrund der Teilungserklärung werden
für die einzelnen Eigentumswohnungen Wohnungsgrundbücher
beim Grundbuchamt angelegt.
Dadurch wird jede Wohnung als rechtlich
eigenständiges Eigentum angesehen, das von
individuellen Eigentümern besessen werden
und individuell mit einer Grundschuld beliehen
werden kann etc. Die Teilungserklärung
regelt im Wesentlichen das Verhältnis der Miteigentümer
untereinander (z. B. die Aufteilung
der Kosten einer Dachreparatur).
50 UMLAGEFÄHIG/NICHT UMLAGEFÄHIG
Teile der Hausgeldzahlungen an die WEG-Verwaltung
(Hausmeister, Versicherung, Grundsteuer,
Strom etc.) sind auf den Mieter umlagefähig,
andere Teile (Instandhaltungsrücklage,
Reparaturen und Verwaltergebühren)
nicht. Bei älteren Mietverträgen kann es abweichende
Regelungen geben.
51 UNTERWERFUNG UNTER DIE SOFORTIGE ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Erwirbt eine Person eine Immobilie, so unterwirft
sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
in ihr gesamtes persönliches Vermögen,
sofern sie den Kaufpreis nicht bezahlt
und der Verkäufer die Zwangsvollstreckung
einleitet. Die Besonderheit ist, dass der Verkäufer
nicht erst ein langjähriges Verfahren
führen muss, um dann einen Titel zu besitzen,
mit dem er vollstrecken kann. Durch den
beglaubigten Kaufvertrag hat er bereits einen
Titel in der Hand, so dass er im Falle der
Nichtzahlung durch den Käufer sofort den Gerichtsvollzieher
beauftragen kann (also ohne
erst klagen zu müssen).
52 UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Bescheinigung des Finanzamtes, dass aus
steuerlicher Sicht keine Bedenken gegen die
Kaufvertragsabwicklung bestehen. Wurde
etwa die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt,
wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt,
was zur Folge hat, dass der Käufer einer Immobilie
nicht als Eigentümer ins Grundbuch
eingetragen werden kann. Das hat wiederum zur Folge, dass der Verkäufer so lange (bis
zur Eigentumseintragung) auch für die Kosten
des Käufers mit haftet (z. B. Grunderwerbsteuer,
Notargebühren)
53 VERGLEICHSMIETE
Die Vergleichsmiete wird aus den üblichen
Entgelten für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und
Lage ermittelt. D. h., die Gemeinde ermittelt
die Mietpreise (in der Regel der letzten
vier Jahre), die in bestimmten Lagen bezahlt
werden, und gibt das Ergebnis dann als Vergleichsmiete
in Form eines Mietpreisspiegels
heraus. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist
auch der Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer
Mieterhöhung bei nicht preisgebundenem
Wohnraum,
54 VERGLEICHSWERTVERFAHREN
Ein Verfahren zur Ermittlung des Werts einer
Immobilie. Hierbei wird der tatsächliche
Verkaufs preis anderer, ähnlicher Immobilien
in ähnlicher Lage als Grundlage der Berechnung
herangezogen.
55 VERKEHRSWERT
Der Verkehrswert ist der Erlös (Preis), der bei
einer Veräußerung des Objektes unter normalen
Bedingungen im geschäftlichen Verkehr
erzielt werden kann.
56 VERSAMMLUNGSPROTOKOLL
(Protokoo von mittellateinisch protocollum:
vorgeleimtes Blatt)
Ein Versammlungsprotokoll ist eine Niederschrift
des Verlaufs einer Eigentümerversammlung,
in der Beschlüsse gefasst worden
sind. Die Niederschrift ist eine Bestätigung bzw. ein Beweis für die Richtigkeit und Gültigkeit
der von der Eigentümerversammlung
getroffenen Entscheidungen. Ein Versammlungsprotokoll
zu einer Eigentümerversammlung
hat formelle Anforderungen zu erfüllen.
D. h., es muss wiedergegeben werden, wann
und wo die Versammlung stattgefunden und
wer daran teilgenommen hat, die Feststellung
der einzelnen Tagesordnungspunkte, die Abstimmungsergebnisse
und die wörtliche Beschlussfassung.
Tipp für den Kauf von Immobilien: Ein Käufer
sollte sich immer die letzten drei Protokolle
der Eigentümergemeinschaft anschauen, da
diese einen Überblick geben, wie es um die
Gemeinschaft steht, was für Maßnahmen geplant
sind und wo es eventuelle Probleme gibt.
57 VERTEILUNG DER KOSTEN UND LASTEN
Betrifft die Verteilung der bei einem Mehrfamilienhaus
(mit Eigentumswohnungen) anfallenden
Bewirtschaftungskosten für Straßenreinigung,
Flurreinigung, Gemeinschaftsstrom
etc. Soweit die Gemeinschaftsordnung nichts
anderes bestimmt, sind die Kosten und Lasten
des gemeinschaftlichen Eigentums nach
den Miteigentumsanteilen zu verteilen. Dies
gilt auch dann, wenn die Eigentumswohnungen
oder Teileinheiten vom jeweiligen Eigentümer
nicht genutzt werden. Eine Änderung der
Verteilung setzt voraus, dass alle Wohnungseigentümer
ihr zustimmen, es sei denn, die
Gemeinschaftsordnung lässt die Änderung
des Verteilerschlüssels mit einer Zweidrittelmehrheit
zu. Werden Beschlüsse gefasst, die
der Gemeinschaftsordnung oder – soweit
diese keine Regelungen enthält – dem Wohnungseigentumsgesetz
entgegenstehen, so
ist der Beschluss anfechtbar. Unterbleibt
dies, so wird der eigentlich unwirksame Beschluss
gleichwohl wirksam.
58 VERWALTUNGSBEIRAT
Auch kurz als Beirat bezeichnet. Der Verwaltungsbeirat
ist ein Organ der Eigentümergemeinschaft,
neben der Eigentümerversammlung
und dem WEG-Verwalter. Er wird von den
Eigentümern gewählt. Zu seinen Aufgaben gehört
es unter anderem, die jährliche Abrechnung des WEG-Verwalters zu überprüfen.
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Sie alle müssen
Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sein.
59 VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG
Entgelt für die einem Kreditinstitut entstehenden
Verluste bei einer außerplanmäßigen
Rückzahlung eines Darlehens. Bei Immobilienfinanzierungen
werden die Zinskonditionen
für eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben.
Kreditinstitute besorgen sich die für die Herausgabe
des Darlehens notwendigen Gelder
meist genau für diese Laufzeit. Wird das
Darlehen vom Verbraucher vorzeitig zurückgezahlt,
so können den Kreditinstituten je nach
Höhe der Zinskonditionen, Restlaufzeit und
Restschuld erhebliche Verluste entstehen,
die sie dann über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
ausgleichen, die ihnen
der Darlehensnehmer zahlen muss.
60 VORKAUFSRECHT
Man unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem
Vorkaufsrecht.
Das private Vorkaufsrecht wird meist ins
Grundbuch eingetragen. Derjenige, zu dessen
Gunsten das Vorkaufsrecht besteht, kann beanspruchen,
dass ihm das Grundstück bei einem
Verkauf an einen Dritten zu den gleichen
Bedingungen, wie in dem Vertrag mit dem
Dritten festgelegt, angeboten und bei Zustimmung
übertragen wird.
Öffentliche Vorkaufsrechte der Gemeinde im
Bereich des Städtebaus sind im Baugesetzbuch
wie auch im Maßnahmengesetz zum
Baugesetzbuch geregelt.
62 VORKAUFSRECHT-VERZICHTSERKLÄRUNG
Schriftliche Erklärung des Mieters, dass er
die von ihm angemietete Wohnung nicht erwerben
möchte. Diese Erklärung des Mieters
ist nur erforderlich, wenn der Mieter bereits
zum Zeitpunkt der Aufteilung eines Mehrfamilienwohnhauses
in Eigentumswohnungen die
Wohnung gemietet hatte.
63 WEG
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft
aller Eigentümer eines Mehrfamilienhauses,
das in einzelne Eigentumswohnungen
aufgeteilt wurde.
64 WEG-VERWALTER
Die Verwaltung, welche für das Gemeinschaftseigentum
aller Eigentümer, die ordentliche
Bewirtschaftung des Anwesens, die
Kommunikation mit Versorgern (Strom, Gas
etc.), die jährliche Eigentümerversammlung,
die Führung der WEG-Konten, die Erstellung
des Wirtschaftsplanes und die jährliche Abrechnung
der Hausgelder zuständig ist. Er
vertritt im Rahmen seiner Vollmachten die Eigentümer
„als eine Stimme“ nach außen.
65 WEG-VERWALTUNG/MIETVERWALTUNG – UNTERSCHIED
Rein rechtlich unterscheidet man bei einem
Mehrfamilienhaus folgende Parteien: Mieter,
Eigentümer einzelner Wohnungen und die Eigentümergemeinschaft,
also die Gruppe aller
Eigentümer von Wohnungen innerhalb des
Mehrfamilienhauses.
Die WEG-Verwaltung verwaltet das gemeinschaftliche
Eigentum, die Mietverwaltung vertritt
den einzelnen Eigentümer einer Eigentumswohnung
gegenüber dem Mieter und der
WEG. Die Befugnis des WEG-Verwalters endet
quasi vor der Wohnungstür.
Der Mietverwalter oder auch Sondereigentumsverwalter
kümmert sich (vereinfacht gesagt)
um den Rest bzw. um Mietangelegenheiten
und alles, was innerhalb der Wohnung
anfällt.
Der WEG-Verwalter ist für die ordentliche Bewirtschaftung
des Anwesens, die jährliche Eigentümerversammlung,
die Führung der WEG- Konten,
die Erstellung des Wirtschaftsplans
und die jährliche Abrechnung der Hausgelder
zuständig. Er kümmert sich somit um die Verwaltung
der Eigentümer, nicht der Mieter.
66 WERTERMITTLUNG
Eine Wertermittlung wird durchgeführt, um
den Verkehrs- und den Beleihungswert einer
Immobilie zu ermitteln. Diverse unterschiedliche
Verfahren werden dabei zur Bewertung
herangezogen:
Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren,
Vergleichswertverfahren.
Bei Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern
erfolgt die Bewertung in der Regel
über das Sachwertverfahren. Der Sachwert
einer Immobilie setzt sich zusammen
aus dem Bodenwert (abhängig von Grundstücksgröße
und Quadratmeterpreis) und
dem Bauwert.
Der Wert eines Mehrfamilienhauses wird
über den Ertragswert bestimmt. Er errechnet
sich aus der Jahresnettokaltmiete.
Ein Gutachten zur Immobilie weist häufig sowohl
den Sachwert als auch den Ertragswert
aus. Der Wert der Immobilie wird dann aus
dem Mittelwert beider Ergebnisse errechnet
und über das Vergleichswertverfahren verifiziert
67 WERTSTEIGERUNG
Steigerung des Werts einer Immobilie. Jene
entsteht oft aufgrund der Inflation, die dazu
führt, dass zum einen die Immobilienpreise
und zum anderen die Mieten (also der Ertrag
vermieteter Immobilien) steigen.
Eine Wertsteigerung einer Immobilie kann
auch durch Modernisierung erfolgen oder
durch erhöhte Nachfrage bei wenig Angebot.
68 WOHNFLÄCHENBERECHNUNG
(wohnen von althochdeutsch wonen: sich aufhalten,
bleiben, gewohnt sein)
Die vom Architekten erstellte Berechnung und
deren Herleitungsweg (Rechenweg) anhand
der einzelnen Maße der jeweiligen Wohnung.
69 WIRTSCHAFTSPLAN
Ein, vom WEG-Verwalter, erstellter Plan, auf
dessen Basis sich die Hausgeldvorauszahlungen
(also Abschlagszahlungen) der einzelnen
Eigentümer berechnen. Dies ist eine Schätzung
der Kosten für das laufende bzw. folgende
Jahr. Unabhängig vom Wirtschaftsplan
werden die tatsächlich angefallenen Kosten
für das abgelaufene Jahr den Hausgeldvorauszahlungen
gegenübergestellt, woraus sich
Nach- oder Rückzahlungen für individuelle Eigentümer
ergeben können.
70 WOHNUNGSEIGENTUM/SONDEREIGENTUM
Das Sondereigentum an einer Wohnung mit
den dazugehörigen Nebenräumen wie z. B.
Balkon, Loggia und Kellerraum.
71 WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNG
(wohnen von althochdeutsch wonen: sich aufhalten,
bleiben, gewohnt sein)
Eine Versammlung der Eigentümer einzelner
Wohnungen eines Mehrfamilienhauses. Die
Versammlung ist mindestens einmal im Jahr
vom WEG-Verwalter einzuberufen.
72 WOHNFLÄCHE
(wohnen von althochdeutsch wonen: sich aufhalten,
bleiben, gewohnt sein)
Die Summe der (als Wohnfläche) anrechenbaren
Grundflächen der Räume, die zur
Wohnung gehören. Nicht dazu gehören die
Grundfläche von Keller, Dachräumen oder
Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts
nicht genügen. Die Wohnfläche
wird beim Finanzierungsplan und bei der
Darlehensbewilligung sowie in Kombination
mit den Baukosten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
eines Bauvorhabens herangezogen.
Die Wohnfläche ist auch meist die
Grundlage für die später erzielbare Miete.
73 WOHNUNGSÜBERGABEPROTOKOLL
Ein Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert
den Zustand der Wohnung bei ihrer Übergabe
oder auch Abnahme (Rückgabe). Damit
es nicht zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten
zwischen Vermieter und Mieter kommt, sollte
immer ein ausführliches Wohnungsübergabeprotokoll
bei Übergabe der Mietsache angefertigt
werden.
74 ZEITMIETVERTRAG
Ein Zeitmietvertrag ist ein Vertrag über ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit. D. h., zu
Beginn des Mietverhältnisses steht bereits
fest, wann es endet. Ein Mietverhältnis kann
auf bestimmte Zeit eingegangen werden,
wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
a) die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts nutzen will oder b) die Räume
wesentlich instand setzen möchte, so dass
durch die Maßnahme eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würde.
Entfallen zu einem späteren Zeitpunkt die beiden
vorgenannten Gründe, so kann der Mieter
eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
D. h., der Zeitmietvertrag geht dann
über in ein unbefristetes Mietverhältnis und
kann nur gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten
gekündigt werden.
75 ZWISCHENFINANZIERUNG
Dient zur Überbrückung eines kurzfristigen
Kreditbedarfs bis zur Auszahlung des langfristigen
Darlehens. Zugesagte Mittel können in
der Bauphase nicht immer so schnell zur Verfügung
gestellt werden, wie es z. B. zur Begleichung
der in kurzen Abständen anfallenden
Handwerkerrechnungen erforderlich ist.
Abhilfe kann in einem solchen Fall eine Zwischenfinanzierung
schaffen.